Reisemangel als Voraussetzung der Haftung des Reiseveranstalters

Die Mehrzahl der reiserechtlichen Streitigkeiten zielt darauf ab, Gewährleistungsrechte gegenüber dem Reiseveranstalter durchzusetzen. Um diese Mängelrechte geltend machen zu können, muss es sich bei der gebuchten Urlaubsreise um eine Pauschalreise handeln.

Nach § 651a Abs. 2 BGB ist regelmäßig von einer Pauschalreise auszugehen, wenn der Reiseveranstalter eine - in einem Leistungspaket gebündelte - Gesamtheit von Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. Bucht der Reisende daher einen Hotelaufenthalt mit dazugehörigem Flug, liegt grundsätzlich eine Pauschalreise vor.

Einzelleistungen - wie insbesondere die Buchung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen - wurden nach der Novellierung des Reiserechts ausdrücklich vom Pauschalreiserecht ausgenommen.

  Reisefehler und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft

Verläuft der Urlaub nicht zur Zufriedenheit des Reisenden, können ihm Ansprüche aus reiserechtlicher Gewährleistung zustehen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Reisemangels; das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Reisefehlern sowie dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

Als Reisefehler anzusehen sind sämtliche Minderleistungen, die den Verantwortungs- und Organisationsbereich des Veranstalters berühren. Als Anknüpfungspunkt dienen die Angaben im Reiseprospekt, der Reisebestätigung sowie etwaige verbindliche Zusagen und Informationen des Veranstalters. Die Reise ist also mangelhaft, wenn sie ganz oder teilweise ausfällt, das Hotelzimmer zu klein bzw. verdreckt ist oder aber der Reisende durch den Reiseveranstalter nicht über bestehende Gefahren, wie einen Hurrikan, informiert wurde.

Hebt der Reiseveranstalter ein Reisemerkmal besonders hervor, ist von einer Zusicherung auszugehen. Dabei können sowohl die Hotelkategorie, als auch der Meerblick oder die Strandentfernung bei entsprechendem Hinweis auf der Reiseanmeldung oder –bestätigung eine zugesicherte Eigenschaft darstellen. Fehlen derartige Eigenschaften, ist ebenfalls ein Reisemangel gegeben.

  Keine Haftung für bloße Unannehmlichkeiten

Bloße Unannehmlichkeiten oder Störungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzurechnen sind, stellen dagegen keine Reisemängel dar. Somit sind Geschmacksfragen beim Essen, Wasserglätte im Bereich des Pools oder aber die Gefahr des Hoteldiebstahls grundsätzlich vom Reisenden hinzunehmen.


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